Archiv > Neues September 2010
Veränderungen
3. Schwarz/Weiß-Denken. Beim Schwarz/Weiß-Denken geht es immer um Ausschließlichkeit, Entweder-oder-Entscheidungen. Hier fehlt der Raum für Zwischenwerte. Menschen, Situationen oder Dinge werden entweder als gut oder schlecht, wunderbar oder schrecklich, anziehend oder abstoßend eingestuft.
weiter lesen
Außergewöhnliche Belastungen | Berücksichtigung alternativer Heilbehandlungen
Das FG Münster hat die Anerkennung von Kosten für alternative Heilbehandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastungen von der Vorlage eines im voraus erstellten amts- bzw. vertrauensärzlichen Gutachtens, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der entsprechenden Behandlungsmethode ergibt, abhängig gemacht.
Sachverhalt: Im Streitfall machten die Kläger Kosten für Lerntherapien bei ihren Kindern, energetische Heilbehandlungen, spirituelle Lebensmanagement-Beratungen sowie für Feng-Shui-Arbeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu, da die Kläger kein amtsärztliches Attest vorgelegt hätten, das die medizinische Erforderlichkeit der Behandlungen rechtfertige.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Gerade bei umstrittenen wissenschaftlichen Behandlungsmethoden ist ein vorab ausgestelltes amts- bzw. vertrauensärztliches Gutachten notwendig, um erkennen zu können, ob die Kosten den - steuerlich zu berücksichtigenden - Heilbehandlungen oder aber den - steuerlich unbeachtlichen - Gesundheitsförderungsmaßnahmen zuzuordnen sind. Zudem ist im Streitfall von den Klägern nicht nachgewiesen worden, dass den streitigen Behandlungen überhaupt eine Krankheit zugrunde gelegen hat oder diese nur der Steigerung des körperlichen Wohlbefindens gedient haben.
Kindergeldanspruch während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz
Die volljährige Tochter einer Antragstellerin auf Kindergeld hatte ab Vollendung ihres 18. Lebensjahrs für sieben Monate in einem Friseursalon als Schampooneuse gearbeitet und sich unmittelbar danach arbeitslos gemeldet. Einen von der Arbeitsverwaltung nach drei Monaten angesetzten Beratungstermin ließ sie ohne Begründung ausfallen. Aufgrund dieser Informationen forderte die Kindergeldkasse das über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlte Kindergeld zurück. Die Rechtsauffassung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt.
In einer Berufsausbildung befindet sich derjenige, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dazu dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Hierzu zählen auch berufsspezifische Praktika oder Volontariate gegen geringe Entlohnung vor dem Beginn einer voll bezahlten Beschäftigung. In jedem Fall muss der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen.
Die Tochter konnte nicht nachweisen, dass sie sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet hatte. Während ihrer Zeit als Schampooneuse hat sie nicht nachweisen können, dass ihr eine Zusage auf spätere Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis vorlag. Eine unverbindliche Aussicht auf einen Ausbildungsplatz reicht nicht aus. Sie hat sich zwar nach Beendigung ihrer Arbeit im Frisiersalon als arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet, ist aber drei Monate später einer Aufforderung zu einem Beratungsgespräch nicht mehr gefolgt. Dadurch ist ein ansonsten bestehender Kindergeldanspruch entfallen.
Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Ableistung von Zivildienst
Für ein in Berufsausbildung befindliches volljähriges Kind besteht ein Kindergeldanspruch bei Ableistung von Wehr- und Zivildienst über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Dienst nicht am Monatsersten beginnt. Das lässt sich anhand des nachfolgend geschilderten Falles verdeutlichen.
Ein Student hatte im November 2008 das 25. Lebensjahr vollendet. Das Studium war auch Ende 2009 noch nicht abgeschlossen. Vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 leistete er Zivildienst. Die Familienkasse bewilligte Kindergeld bis einschließlich August 2009, mithin nur für neun Monate über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. Begründet wurde dies damit, dass für den Monat August 2003 noch ein Anspruch bestanden habe und Kindergeld auch gezahlt worden sei.
Der Bundesfinanzhof hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass der Verlängerungstatbestand sich aus dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz (Wehr- oder Zivildienst) ergibt. Dieser Zeitraum ist in vollen Monaten angegeben. Beginnt also für ein in Ausbildung befindliches Kind der Wehr- oder Ersatzdienst nicht am Monatsersten, besteht für den betreffenden Monat noch ein Kindergeldanspruch, gleichwohl verlängert sich der Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus um volle Monate des abzuleistenden Dienstes.
Auch bei Zusage nochmaligen Nachdenkens über Kündigung muss Arbeitnehmer sich nach Kündigung arbeitssuchend melden
Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt wird, muss er sich auch dann unverzüglich arbeitssuchend melden, wenn der Arbeitgeber erklärt, noch einmal über die Kündigung nachdenken zu wollen. Ansonsten droht ihm eine Verringerung seines Leistungsanspruchs in der Arbeitslosenversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Hamburg im Falle einer Arbeitnehmerin entschieden, die sich erst rund einen Monat nach Ausspruch der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hatte.
Auch in einem solchen Falle hätte sich die Arbeitnehmerin unverzüglich arbeitslos melden müssen. Sie sei entsprechend belehrt gewesen und habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine Weiterbeschäftigung erfolgen wird. Im konkreten Fall wurde Arbeitslosengeld um 1.500 € gekürzt.
Bei doppelter Haushaltsführung kann Selbstständiger nur Kosten für eine 60 m² Wohnung abziehen
Die Frage, welche Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können, betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften. Der Bundesfinanzhof hat einem selbstständig tätigen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei 140 km entfernt von der Gemeinde lag, in der er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand unterhielt, am Arbeitsort nur den Abzug der Kosten für eine 60 m² Wohnung mit durchschnittlichem Mietzins zugestanden. Der Rechtsanwalt hatte sich darauf berufen, dass Betriebsausgaben nach der Gesetzessystematik nicht auf notwendige, sondern nur auf angemessene Aufwendungen beschränkt sind. Daher wollte er die Kosten (Miete und Haushaltshilfe) für seine 120 m² große Wohnung am Arbeitsort als Betriebsausgaben abziehen.
Hinweis: Im entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof sich auf eine im Streitjahr 2001 bestehende gesetzliche Regelung berufen, die nicht mehr besteht. Die Finanzverwaltung wendet die gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer hinsichtlich der Voraussetzungen und notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung auch für Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften an. Dem dürfte auch der Bundesfinanzhof zustimmen. Nach seiner Ansicht spricht das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung dafür, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe auch nur im gleichen Umfang zuzulassen.
Pflegeheimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnliche Belastung
Ein Ehepaar zog in ein Pflegeheim, obwohl nur der Mann pflegebedürftig war. Sie machten die gesamten Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten von 50.000 € als zwangsläufig entstandene außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen an. Hiergegen klagten die Eheleute. Sie meinten, sie seien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Außerdem habe die Ehefrau aus sittlich-moralischen Gründen bei ihrem pflegebedürftigen Mann sein wollen. Die Kosten für die Ehefrau seien somit zwangsläufig entstanden.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Nach seiner Auffassung erwartet die Allgemeinheit nicht, dass ein gesunder Ehegatte den bisher gemeinsam geführten Hausstand aufgibt und mit dem pflegebedürftigen Ehepartner in ein Pflegeheim zieht. Daher seien die Kosten der Ehefrau nicht zwangsläufig entstanden.
Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit
Für einen Steuerhinterzieher besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Voraussetzungen für die Straffreiheit sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u. a., dass
- der Täter zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt, d. h. nunmehr durch vollständige und richtige Angaben reinen Tisch macht. Es reicht z. B. nicht aus, wenn der Steuerhinterzieher von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet.
- die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.
- noch keine Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit durchgeführt wurde.
Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, wenn Herstellungskosten vorliegen
Ein besonderes Streitthema bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist die Abgrenzung von sofort als Werbungskosten abziehbaren Erhaltungsaufwendungen gegenüber zu aktivierenden und nur über die Abschreibung abzuziehenden Herstellungskosten. Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Gebäudeteilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand.
Herstellungskosten liegen vor, wenn Aufwendungen für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung liegt dann vor, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße, substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen, den Gebrauchswert des Gebäudes wesentlich erhöhen und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird. Betrifft eine Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizung-, Elektro-, Sanitärinstallation und Fenster) und erfolgt dadurch eine Hebung des Gebäudestandards (z. B. von sehr einfach auf mittel, von mittel auf sehr anspruchsvoll), liegen ebenfalls Herstellungskosten vor.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Herstellungskosten vorliegen, wenn wesentliche Teile eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils abgerissen und durch neue ersetzt werden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Einwendungen gegen die Umlagefähigkeit von Betriebskosten sind jährlich zu wiederholen
Materiellrechtliche Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung muss ein Mieter dem Vermieter erneut innerhalb eines Jahres mitteilen, auch wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter bei der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2004 u. a. die Einbeziehung der Grundsteuer bemängelt. In der Abrechung für das Jahr 2005 war die Grundsteuer weiterhin anteilig enthalten. Der Mieter zahlte für 2005 einen Teilbetrag der Betriebskosten; zu der Abrechnung äußerte er sich jedoch nicht. Das Gericht war der Ansicht, dass der Mieter den Einwand der Umlagefähigkeit der Grundsteuer gegenüber der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 wegen Versäumung der Jahresfrist nicht mehr geltend machen kann. Der Mieter hat dem Vermieter Einwendungen gegen die jährliche Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Fristablauf kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen. Die nicht näher erläuterte Zahlung eines Teilbetrags kann nicht als konkludente Mitteilung gesehen werden, dass die Betriebskostenabrechnung angefochten wird.
Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. Denn jede jährliche Betriebskostenabrechnung setzt eine neue Frist in Gang. Die erneute und wiederholte Geltendmachung von Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung ist geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen.
Fortsetzung Veränderungen
Da Sie sehr stark in Gegensätzen denken, sind auch Ihre Empfindungen und Gefühle stark gegensätzlich und pendeln zwischen Entzücken und Entsetzen. Da dieses aber nicht nur auf Andere und Anderes sondern auch insbesondere auf Sie selbst zutrifft, fällt die Bewertung Ihrer eigenen Person sehr krass aus. Wenn zum Beispiel nicht alles perfekt oder brillant funktioniert, glauben Sie ein Versager oder Dummkopf zu sein. Für Fehler und Unvollkommenheit gibt es kein Verständnis.
Prüfen Sie bewusst, ob es Ihnen möglich ist, Zwischenwerte und –töne zu erkennen und wahrzunehmen. Holen Sie auch die beim Schwarz/Weiß-Denken entstandenen Grautöne in Ihr Blickfeld. Menschen sind nicht nur liebevoll oder garstig, fröhlich oder traurig, gescheit oder dumm und interessant oder langweilig. Das Leben liegt zwischen den Polen. Die Gesamtoberfläche der Erde beträgt ca. 510 Mio. Km2, die Arktis umfasst ca. 21 Mio. Km2, was ca. 4,1% entspricht und die Fläche der Antarktis beträgt ca. 14 Mio. Km2 , was ca. 2,7% ausmacht. Das bedeutet, dass sich rd. 93,2% des Lebens zwischen den Polen abspielt. Für die Veränderung in Ihrem Denken könnte das dazu führen, dass Sie sich an solchen Werten orientieren. „10% der Menschen die mir begegnen sind engstirnig oder ignorant aber 90% freundlich und aufgeschlossen.“ Oder „20% der Aufgaben die auf meinem Tisch landen sind unangenehm und lästig, die anderen 80% machen mir Freude.”
4. Alles-über-einen-Kamm-scheren. Das Muster dieses Denkens besteht im Wesentlichen daraus, dass aus einem oder vereinzelten Vorfällen oder einem einzigen Beweis vollständige, verallgemeinernde Schlussfolgen gezogen werden. Sie erhalten an Ihrem Arbeitsplatz einen schwierigen Fall zur Bearbeitung. Obwohl Sie nicht wissen, wie viele solcher Fälle bei Ihnen oder Ihren Kollegen landen, kommt der Satz in Ihnen hoch: „Immer muss ich diese unangenehmen Aufgaben erledigen.“ Sie kommen müde am Abend von der Arbeit heim und Ihr/e Partner/in geht seiner/ihrer Freizeitbeschäftigung nach und Sie fühlen sich zurück gesetzt und leiten daraus ab: „Nie hat er/sie Zeit für mich.“
Solche Allgemeinaussagen können Sie gut damit untersuchen, dass Sie sich die tatsächlichen Verhältnisse vor Augen führen. Wie hoch ist der Anteil der unangenehmen Arbeitsfälle denn tatsächlich im Verhältnis zu allen Aufgaben, die zu bewältigen sind. Wie oft ist der Partner im Monat zur Freizeitbeschäftigung fort und wie oft daheim. Wörter wie „immer“, „nie“, „alle“ und „keiner“ sind überaus verallgemeinernd und sollten daher nicht mehr in Ihrem Sprachschatz angewendet werden. Ersetzen Sie diese Wörter durch „oft“, „hin und wieder“ und „einige“ . Gerade die Wortwahl ist hier wichtig, da aus diesen ständig wiederholten Aussagen eine Erfüllung werden kann. Wer sich mit solchen Allgemeinheiten ständig einredet, dass er ein Versager ist, wird auf Dauer zu einem Versager werden, weil er es sich ja selbst vorgegeben hat.
Für Fragen und Anregungen, Hinweise und Kritik erreichen Sie mich unter der Email-Adresse andreas.neumann@neumann-steuerberater.de. In der nächsten Ausgabe von „NEUES“ werde ich mich weiter mit der Wortwahl und deren Bedeutung für das tägliche Leben befassen.
Andreas Neumann
Kopf