Archiv > Neues August 2010
Veränderungen
Einfach anders, denken, fühlen und handeln. Das ist es was es zu erreichen gilt. Nun kann da der Einwand kommen
„ja, aber so einfach ist das doch alles gar nicht, erzählen kann man viel aber wie soll das funktionieren?“ Sollte diese Aussage in
Ihnen präsent geworden sein, dann stehen Sie vor der ersten Stufe, die es zu nehmen gilt, der eigenen, negativen Vorstellung die
Energie zu nehmen. Der römische Philosoph L. A. Seneca hat einmal gesagt: „Nicht weil es schwer ist, wagen es wir nicht, sondern
weil wir es nicht wagen, ist es schwer.“
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Arbeitszimmer
Die Abzugseinschränkung ist verfassungswidrig (BVerfG)
Das BVerfG hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Abzugseinschränkung für Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer in der seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit das Abzugsverbot
Aufwendungen auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
(BVerfG, Beschluss v. 6.7.2010 - 2 BvL 13/09; veröffentlicht am 29.7.2010).
Weitere Einzelheiten zu der Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten eines geänderten Gesetzes unter
www.bundesfinanzministerium.de
Zusage einer Pension ohne ausreichende Erprobung ist verdeckte Gewinnausschüttung
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer oder an eine diesem nahe stehende Person ohne ausreichende Erprobung als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist.
Im vom Gericht entschiedenen Fall war der Geschäftsführer einer GmbH zu 99 % an der Gesellschaft beteiligt. Seine Ehefrau arbeitete bereits seit zehn Jahren als kaufmännische Angestellte im Betrieb und wurde am 22. Oktober 2000 zur weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Bereits sechs Wochen später erteilte die GmbH der Ehefrau die Zusage einer lebenslänglichen Altersrente sowie einer Berufsunfähigkeitsrente. Mangels ausreichender Probezeit beurteilte das Finanzamt die Zuführung zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Auf das Erfordernis einer Probezeit könne nicht deshalb verzichtet werden, weil die Ehefrau bereits längere Zeit für die GmbH tätig war. In ihrer Arbeit als Büroangestellte war sie weisungsgebunden und hatte somit keine einem Geschäftsführer vergleichbare führende Stellung inne.
Disquotale Einlage eines Gesellschafters in eine GmbH führt nicht zur Schenkung an die übrigen Gesellschafter
Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters durch die Vermögenseinlage eines anderen Gesellschafters in die GmbH, liegt darin keine Schenkung des einbringenden an den anderen Gesellschafter. Mit dieser Beurteilung stellt der Bundesfinanzhof klar, dass ertragsteuerliche Aspekte bei der Schenkungsteuer als reiner Verkehrsteuer keine Rolle spielen. Der anders lautenden Auffassung der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien ist nicht zu folgen.
Die Situation kann sich bei der Sacheinlage eines Gesellschafters in die GmbH ergeben. Der Gesellschafter legt ein Grundstück mit einem Wert von 100 in die Gesellschaft ein. Als Gegenleistung erhält er Stammeinlagen im Wert von 40. Bei einer zweigliedrigen GmbH verteilen sich die im Grundstück liegenden stillen Reserven von 60 auf beide Gesellschafter.
Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise
Reisekosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Für so genannte gemischte Aufwendungen mit einer sowohl betrieblichen oder beruflichen Veranlassung auf der einen und einer privaten Veranlassung auf der anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot. Derartige Aufwendungen waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Nunmehr ist in „gemischten“ Fällen eine Aufteilung im Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof hat in einem weiteren Fall das Finanzgericht zur erneuten Prüfung aufgefordert. Dabei muss das Finanzgericht feststellen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind, wenn nicht nur berufliche Gründe für die Reise bestanden haben.
Im entschiedenen Fall hatte eine Gymnasiallehrerin für Englisch an einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teilgenommen und dafür Dienstbefreiung erhalten. Die Reise lief nach einem festen Programm ab und umfasste neben kulturellen Vortragsveranstaltungen auch Besichtigungstermine und einen Ausflug nach Belfast.
Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Nebentätigkeiten
Bestimmte Nebentätigkeiten darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht verbieten.
Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor. Geklagt hatte eine mit 15 Wochenstunden teilzeitbeschäftigte
Briefsortiererin der Deutschen Post AG, die frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von
sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen ausüben wollte. Dieses andere Unternehmen stellte nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe
und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich allerdings auf die Zustellung von Zeitungen.
Die Deutsche Post AG untersagte der Klägerin die Nebentätigkeit für das andere Unternehmen. Zu Unrecht, wie
jetzt das Bundesarbeitsgericht entschied. Es sei bereits zweifelhaft, ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen
Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist. Dies könne aber
dahinstehen, da die auf die Parteien anwendbare Tarifregelung eine Untersagung jedenfalls nur bei einer unmittelbaren Wettbewerbstätigkeit
zulasse.
Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Zwar befänden sich beide Unternehmen bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander, die Klägerin sei aber bei dem Konkurrenzunternehmen weder in der Briefzustellung tätig, noch gäbe es Überschneidungen ihrer Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Die Nebentätigkeit der Klägerin verletze keine schutzwürdigen Interessen der Deutschen Post AG. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reiche hierfür nicht aus.
Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH zur Vermeidung von gewerblichem Grundstückshandel grundsätzlich nicht missbräuchlich
Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn diese nicht funktionslos ist. Davon ist auszugehen, wenn die Gesellschaft wesentliche eigene Tätigkeiten, wie z. B. Bebauung des erworbenen Grundstücks und anschließende Verwertung, ausübt. Eine GbR hatte in den Neuen Bundesländern Grundstücke von der Treuhandanstalt erworben. Die anschließende Bebauung und Vermietung gelang nur teilweise, so dass sich die Gesellschaft entschloss, eine Teilfläche an eine gesellschafteridentische GmbH zu veräußern. Die GmbH errichtete nachfolgend 45 Wohnungen und veräußerte diese im Verlaufe von etwa zwei Jahren. Das Finanzamt rechnete diese Aktivitäten der GbR zu und erfasste so statt der bisher veranlagten Verluste aus Vermietung und Verpachtung positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in erheblicher Höhe.
Der Bundesfinanzhof hat dies anders beurteilt und festgestellt, dass hier kein gewerblicher Grundstückshandel
der GbR vorliegt. Die ursprüngliche Absicht, das Grundstück selbst zu bebauen und zu vermieten, konnte
zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dass diese Absicht aufgegeben wurde, war durch äußere Umstände
verursacht, die die Gesellschaft selbst nicht zu vertreten hatte. Der Verkauf einer Teilfläche an die
personenidentische GmbH, die anschließende Bebauung und die Verwertung kann der GbR nicht zugerechnet
werden, weil die GmbH eigene Aktivitäten entfaltet und die Vermarktung des Objekts auf eigene Rechnung und
eigenes Risiko betrieben hatte. Eine missbräuchliche Zwischenschaltung der Kapitalgesellschaft wäre nur dann
anzunehmen gewesen, wenn die erwerbende Gesellschaft zum Zwecke des Ankaufs und des Weiterverkaufs
gegründet worden wäre, um damit ein Überschreiten der so genannten Drei-Objekt-Grenze bei dem
Personenunternehmen zu vermeiden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kindergeldanspruch bei Teilnahme des volljährigen Kindes am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht
Befindet sich ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Berufsausbildung, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es nicht darauf ankommt, dass die tatsächliche Unterrichtszeit wie bei einem Sprachunterricht von Au-pair-Mädchen mindestens zehn Wochenstunden beträgt. Nimmt das Kind an einer Schulausbildung teil, die der jeweiligen landesrechtlichen Regelung zur Erfüllung der Schulpflicht entspricht, ist allein dies entscheidend.
Fortsetzung Veränderungen
Für uns bedeutet das, dass vieles gar nicht erst begonnen wird, weil unser Verstand uns vorgaukelt, es sei zu schwer für uns. Das sind Ausreden, um die Veränderung erst gar nicht zu versuchen oder im Falle eines nicht sofortigen Gelingens sich damit zu beruhigen, dass es ja vorher bereits zu erkennen gewesen wäre, dass das Projekt nicht gelingen konnte. Entziehen Sie diesen negativen Gedanken die Energie, sie sind keine Realität, sondern nur Illusionen Ihres Denkens.
Die zweite Stufe bedeutet zu erkennen, was und wie überhaupt gedacht wird. Hier gibt es verschiedene verzerrte Denkmuster und sind diese erstmal erkannt, lassen sie sich auch verändern.
1. Ausblenden. Für dieses Muster ist eine Art Tunnelblick typisch. Sie sehen nur auf einen Ausschnitt einer Situation, nämlich vorwiegend den negativen Anteil und blenden alle anderen aus. Zum Beispiel wird ein Mitarbeiter für die sorgfältige Erledigung eines Auftrags gelobt. Weiter wird er gefragt, ob der nächste Auftrag nicht mit weniger Aufwand abzuschließen wäre, damit der Deckungsbeitrag besser wird. Der Mitarbeiter ist frustriert, weil lediglich der zweite Teil bei ihm hängen geblieben ist und er glaubt, dass er zu viel Zeit benötigt habe. Das Lob wurde vollständig ausgeblendet und der Fokus ausschließlich auf die Forderung nach weniger Zeiteinsatz gerichtet.
Für alle Lösungsansätze zu verzerrten Denkmustern gelten drei grundsätzliche Dinge. Bewusstmachung. Machen Sie sich bewusst, was Sie da gerade denken und beobachten Sie sich dabei. Treten Sie gedanklich heraus auf den Balkon, atmen tief durch und nehmen die Situation insgesamt wahr, nicht nur Teile. Veränderung. Wenn Sie sich im Klaren darüber sind was Sie bisher gedacht, gefühlt und wie Sie gehandelt haben, dann bringen Sie die Veränderung in Ihre Zielrichtung ein. Training. Wie Sie vielleicht über Monate oder Jahre reagiert haben, lässt sich in den meisten Fällen nicht von heute auf morgen verändern. Jeder gute Sportler, Künstler oder Lernender braucht intensives Training, um besser zu werden. Geben Sie sich diese Zeit und haben Sie Geduld mit sich. Gehen Sie von einem Zeitrahmen von drei bis sechs Monaten aus. Nehmen Sie in dieser Zeit auch die kleinen Veränderungen als Erfolge wahr und machen Sie sich bewusst, dass Sie auf einem guten Weg sind.
Beim Ausblenden geht es im Wesentlichen darum, den eigenen Fokus, die eigene Sichtweise zu verändern. Konzentrieren Sie sich nicht mehr auf das Problem selbst, sondern entwickeln Sie Handlungsweisen, in denen die von Ihnen erlebten Probleme weniger und weniger auftauchen. Weiterhin könne Sie auf das genaue Gegenteil dessen schauen, was bisher in Ihrer Sichtweise Vorrang hatte. Wenn Sie z.B. bisher in Ihrem Mittelpunkt hatten, dass Ihnen die Anerkennung für Ihre Arbeit fehlt, dann geben Sie sich als erstes diese Anerkennung selber. Machen Sie sich die Qualität Ihres Wirkens bewusst. Dann können Sie mal Ihre Kollegen/innen und Ihre/n Chef/in loben. Sie werden überrascht sein, wie schnell sich das Verhalten der Menschen um Sie herum ändern wird. Und zudem können Sie in andere Lebensbereiche schauen, wo Sie Lob und Anerkennung bekommen und diese auch bewusst spüren.
2. Vorannahmen und Unterstellungen. Aufgrund von früheren Erlebnissen und Erfahrungen oder Befürchtungen glauben Sie zu wissen, was andere denken und wie die Mitmenschen reagieren werden. Mit solchen Annahmen oder Unterstellungen bewegen Sie sich im Bereich der Illusionen, die für Sie aber so schlüssig sind, dass Sie sie für realistisch halten: „Sie meidet mich, weil sie doch nur eifersüchtig ist“, „Den neuen Job bekomme ich bestimmt nicht, weil die Anderen besser ausgebildet sind als ich“. Solange solche Aussagen nicht genau überprüft oder schlüssig bewiesen sind, befinden Sie sich im Bereich der Spekulation und richten danach Ihre Handlungen aus und geraten in ungewollt schwierige Situationen.
Bei Vorannahmen und Unterstellungen ist es auf Dauer am sinnvollsten darauf zu verzichten andere Menschen zu beurteilen oder sogar zu verurteilen. In dem Wort urteilen ist das Wort „teilen“ enthalten, was letztendlich Trennung bedeutet. Sie trennen sich ab von anderen und Ihr urteilendes Denken bringt Sie selber ins Abseits oder in die Isolation. Nehmen Sie Ihre Gedanken zu anderen Menschen und deren Handeln als Vorschlag an, darüber nachzudenken und auch nach weiteren Erklärungen zu forschen. Und solange Sie den Vorgang nicht genau untersucht oder den Betreffenden nicht selber dazu befragt haben, ziehen Sie keine voreiligen Schlüsse. Überprüfen Sie, ob auch andere Deutungen der Situation wahrscheinlicher oder sogar wahrer als Ihre erste Annahme sind. Sie haben damit die Möglichkeit zu einer neutraleren Sicht zu gelangen.
Für Fragen und Anregungen, Hinweise und Kritik erreichen Sie mich unter der Email-Adresse andreas.neumann@neumann-steuerberater.de. In der nächsten Ausgabe von „NEUES“ werde ich diese Rubrik fortsetzen.
Andreas Neumann
Kopf