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Worte

Weit verbreitet in unseren Kreisen ist immer noch der ‚Aber-Glaube’.

„Ich bin nicht abergläubisch“, sagen Sie und setzen Ihren Weg auch fort, wenn eine schwarze Katze ihn gekreuzt hat, egal ob von rechts oder links und gehen im Zweifel auch unter einer Leiter hindurch, wenn es Ihnen sicher genug erscheint. Und dennoch glaube ich, dass Sie eine Form des ‚Aber-Glaubes’ pflegen.

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Für die Rubrik Neues haben wir einige Entscheidungen ausgewählt, die Sie interessieren könnten oder möglicherweise sogar betreffen.

Zum Beispiel:
Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim können zukünftig als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehindertenausweis sind nicht mehr Voraussetzung.

Auch der Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist erleichtert worden. Für bestimmte Aufwendungen muss die medizinische Indikation nicht mehr z. B. durch ein amtsärztliches Attest vor der Behandlung nachgewiesen werden.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Schuldzinsen nach Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind nachträgliche Werbungskosten

Schuldzinsen, die mit der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung in Zusammenhang stehen, können ab 1999 auch nach der Veräußerung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine geänderte Rechtsprechung in Bezug auf nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Gericht trägt damit der aktuellen Entwicklung Rechnung, wonach die Grenze der Steuerbarkeit bei der Veräußerung von so genannten wesentlichen Beteiligungen auf zwischenzeitlich 1 % herabgesetzt wurde. Anders als bei den übrigen Überschusseinkünften (z. B. Vermietung und Verpachtung) ist hier die Veräußerung der Einkunftsquelle steuerbar, sodass damit auch der nachträgliche Abzug von Werbungskosten gerechtfertigt ist.
Hinweis: Nach Einführung der Abgeltungsteuer hat sich der Werbungskostenabzug in solchen Fällen erledigt.

Aufwendungen für krankheitsbedingte Heimunterbringung sind außergewöhnliche Belastung

Zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehören solche für die altersbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim. Umstritten war bisher, ob eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim auch dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen war, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit bestand und auch kein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „Bl“ oder „H“ vorliegt.
Der Bundesfinanzhof hat nun für Klarheit gesorgt. Aufwendungen für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die untergebrachte Person nicht pflegebedürftig ist und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet werden. Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass der behandelnde Arzt bescheinigt hatte, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig war.
Hinweis: Abzugsfähig sind in solchen Fällen die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis.

Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert

Bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen waren bisher nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die medizinische Indikation vor der Behandlung durch ein amtsärztliches Attest, ein vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wurde.
Der Bundesfinanzhof8 sieht diese Vorgaben „als nicht durch das Gesetz gedeckt“ an und hat die freie Beweiswürdigung dem Finanzgericht übertragen. Es sei nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder medizinischer Dienst, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde besitzen soll, Maßnahmen für Kranke sachverständig zu beurteilen.
In den entschiedenen Fällen hatten Eltern außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, weil in einem Fall ein Kind sich auf Anraten der behandelnden Ärzte einer Legasthenietherapie unterzogen hatte, im anderen Fall Möbel – wegen der Asthmaerkrankung des Kindes - auszutauschen waren.

0,03 %-Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur für tatsächlich gefahrene Strecken anzusetzen

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2008 die Zuschlagsregelung zugunsten von Arbeitnehmern eingeschränkt. Der Monatswert von 0,03 % ist danach nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen hierfür genutzt wurde. Der pro Tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des Monatswerts, also 0,002 %. Diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung aufgrund Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht angewandt. Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidungen nunmehr bestätigt. Die 1 %-Regelung für Arbeitnehmer sei analog zu den Regelungen für Gewinneinkünfte anzuwenden. Bei den Gewinneinkünften gebe es aber keine Zuschlagsregelung, sondern eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs. Dem Gleichbehandlungsgebot entspreche es deshalb, bei Arbeitnehmern den Werbungskostenabzug zu begrenzen.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium wieder mit einem Nichtanwendungserlass reagiert oder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs endlich akzeptiert.

Zuwendungen an Ehepartner im Zusammenhang mit Familienheim auch dann erbschaftsteuerfrei, wenn es vor der Ehe angeschafft wurde

Ein Mann hatte seiner späteren Frau vor der Heirat ein Darlehen zum Kauf eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Wohnhaus, in dem beide wohnten, gegeben. Nach der Hochzeit verzichtete der Ehemann auf das Darlehen und seine Ehefrau auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche. Das Finanzamt wertete den Darlehenserlass als freigiebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.
Der Bundesfinanzhof ließ den Darlehenserlass insofern steuerfrei, als er anteilmäßig auf das Wohnhaus entfiel, weil die Freistellung des Ehegatten von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Familienheims nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerfrei ist. Dabei war es unerheblich, ob die Eheleute bei Anschaffung des Objekts schon verheiratet waren.

Können Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes doch nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden?

Wer ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und es nach Fertigstellung teils steuerpflichtig, teils steuerfrei vermietet, muss die auf die Eingangsleistungen entfallenden Vorsteuern aufteilen. Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz ist seit dem 1. Januar 2004 die Anwendung des Umsatzschlüssels, das heißt eine Aufteilung nach dem Verhältnis der erzielten steuerfreien und steuerpflichtigen Mieten, nur noch zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In der Regel steht jedoch mit dem Flächenschlüssel ein anderer, wirtschaftlich vertretbarer Aufteilungsmaßstab zur Verfügung. Ob die deutschen Regelungen zur Einschränkung der Anwendung des Umsatzschlüssels mit dem europäischen Recht vereinbar sind, muss jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Vorsteuerabzug nur bei Angabe der richtigen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Rechnung

Ein Unternehmer kann ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer u. a. nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass eine ordnungsmäßige Rechnung die Angabe der zutreffenden Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer voraussetzt. Als Steuernummer gilt nicht das Aktenzeichen, unter dem die Finanzverwaltung die Korrespondenz mit dem Unternehmer bis zur Erteilung der Steuernummer führt.

Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 (BMF)

Das BMF weist darauf hin, dass mehrere Millionen falsch ausgefüllte Lohnsteuerbescheinigungen automatisch korrigiert werden. Es sei daher nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.
Arbeitnehmer müssen nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell erkannt. Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Vorsorgeaufwendungen. Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden.

EU will den Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden verstärken

Die EU will konsequenter gegen Steuerbetrug vorgehen. Nach einer neuen Richtlinie, die auf der Tagung der Wirtschafts- und Finanzminister am 15. Februar in Brüssel verabschiedet wurde, sollen die Mitgliedstaaten künftig noch systematischer Informationen untereinander austauschen. Darauf weist der Rat der Europäischen Union im Rahmen einer Pressemitteilung hin.
Dank der neuen Bestimmungen, die 2013 in Kraft treten, werden die Mitgliedstaaten leichter feststellen können, welche Einkünfte ihre Steuerpflichtigen in der EU erzielen. Dies wiederum wird die Steuerveranlagung erleichtern und zur Bekämpfung des Steuerbetrugs beitragen. Mit der Richtlinie wird zudem sichergestellt, dass in der EU der OECD-Standard für den Austausch von Informationen auf Ersuchen angewendet wird. In der Praxis bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten das Informationsersuchen anderer Mitgliedstaaten nicht mehr einfach unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen können. Ab 2015 werden die Mitgliedstaaten die ihnen vorliegenden Informationen über bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen, beispielsweise Vergütungen aus unselbständiger Arbeit oder Ruhegehälter, automatisch untereinander austauschen.

Fortsetzung Worte

Ich kenne niemand, der diesem Aber-Kult nicht anhängt und ein Diener des Abgott «Aber» ist. Wann haben Sie das letzte Mal gesagt: „Ja ich weiß, aber…“ oder „Mir geht es gut, aber…“.

Sehr kritische Menschen behaupten sogar, dass alles was vor aber steht, eine Lüge ist. Selbst wenn Sie dieser Aussage nicht folgen möchten, so bleibt doch immer der Zweifel an dem Wahrheitsgehalt des Inhaltes vor dem «aber». So befindet man sich in der Welt der Zwei-fler, in zwei verschiedenen Welten. So ist es auch nicht verwunderlich, dass aber „weg von etwas“ bedeutet.1 Weg aus einer Welt in eine andere und nirgendwo so richtig zu Hause.

Wenn auch nicht der Teil der Aussage vor dem «aber» unwahr ist, so wird er doch meist nicht mehr bewusst wahrgenommen oder man will oder kann es nicht wahrhaben. Die Ausführungen nach dem Aber fügen meist leider keine weiteren Wahrheiten hinzu, sondern vernichten diese, um sie durch eine andere zu ersetzen.

Dem unbewussten Wahrnehmen dessen, was vor dem Aber steht, folgt das Nichtwissen darüber, ob es tatsächlich wahr ist. Selbst wenn es stimmt, ist es nicht bewusst, dass es stimmt. Man weiß also nicht wirklich. Wer es dann nicht wirklich weiß, will es zumindest besser wissen, um das fehlende Bewusstsein zu bewältigen.

Machen Sie ganz einfach mal einen Punkt. Nach dem Ja. Oder nach dem: „Ja, ich weiß.“ Spüren Sie einmal hinein wie es sich anfühlt, das «aber» und die damit verbundenen Zweifel wegzulassen. Einfach mal Luft holen und die Aussage so wirken lassen. Falls Sie bemerken, dass Ihnen etwas fehlt, dann entspricht das Ihrem bisherigen Aber-Glaube. Glauben Sie mir, dass Sie ein ganz anderes Gefühl für sich erhalten werden, sich selbst besser und bewusster wahrzunehmen. Auch Ihre Mitmenschen werden diese Veränderung wahrnehmen und Sie entwickeln sich vom Zwei-fel weg zur Ein-heit hin.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, Ihren alten Aber-Glauben hinter sich zu lassen.

Für Fragen und Anregungen, Hinweise und Kritik erreichen Sie mich unter der Email-Adresse andreas.neumann@neumann-steuerberater.de. In der nächsten Ausgabe von „NEUES“ werde ich diese Rubrik fortsetzen.

Andreas Neumann

1 Joachim Schaffer-Suchomel „Du bist, was du sagst“