Archiv  >  Neues November 2010


Die Macht der Worte

Haben sie eigentlich schon einmal festgestellt, wie oft sie das Wort ‚eigentlich‘ pro Tag benutzen und ob das auch in seinem eigentlichen Sinn geschieht? Hierzu eine kleine, schon ältere Geschichte: Zwei neureiche Amerikanerinnen treffen sich nach längerer Zeit in einem Cafe.
Fragt die eine, „na, Liebes, was hat dir denn dein Mann zum runden Geburtstag geschenkt?“
Antwortet die andere, „ach, er hat mir eine Weltreise geschenkt aber eigentlich wollte ich ja woanders hin.“
„Und seid ihr auch auf eurer Reise in Europa gewesen?“
„Ja in Europa waren wir auch“, antwortet die andere.
„Und ward ihr auch in Italien?“
„Ja, auch in Italien.“
„Im Vatikan, seid ihr dort auch gewesen?“
„Na klar waren wir im Vatikan, wir hatten sogar eine Audienz beim Papst!“
Ganz aufgeregt fragt die eine nach, „Wie war er denn so?“
Antwortet sie, „na ja, er war ja eigentlich ganz nett, aber sie…!?“

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Abgrenzung haushaltsnaher Dienstleistung zu Handwerkerleistung

Bei Maler- und Tapezierarbeiten in der Wohnung handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind. Aufwendungen für solche Arbeiten sind als Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigungsfähig. Die Abgrenzung zwischen beiden Tätigkeiten (haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen) ist in Einzelfällen sicher schwierig, da eine Reihe von einfacheren handwerklichen Tätigkeiten auch von Laien ausgeführt werden können. Dazu gehört das Anstreichen und Tapezieren. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine handwerkliche Tätigkeit nicht als hauswirtschaftlich eingeordnet werden kann. Dies hätte zur Folge, dass Aufwendungen dieser Art sowohl der einen als auch der anderen Kategorie zugeordnet werden und damit im Rahmen der Höchstbeträge zu einer doppelten Steuerermäßigung führen könnten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2011 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 56 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb muss Folgendes beachtet werden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 56 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2011 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.

Berufsbetreuer erzielen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit

Die Tätigkeit als Berufsbetreuer führt zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Sie wird nicht nur von Juristen oder Steuerberatern ausgeübt, sondern auch von anderen Berufsgruppen. Der Betreuer erhält seine Bestellung durch die Vormundschaftsgerichte. Zu seinem Berufsbild gehört die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen, die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können.

Die Betreuungstätigkeit hat sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu einem selbstständigen Berufsbild verfestigt. Sie ist zwar nicht als typische anwaltliche Tätigkeit anzusehen, aber als rechtsgeschäftliche Tätigkeit für fremde Personen und durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt. Dies erlaubt eine Änderung der bisher vertretenen Auffassung. Berufsbetreuer erzielen danach keine gewerblichen Einkünfte, sondern solche aus sonstiger selbstständiger Arbeit.

Anmerkung: Diese Änderung der Rechtsprechung hat für den betroffenen Personenkreis eine große praktische Bedeutung. Die aus der Betreuung erzielten Einkünfte unterliegen nicht mehr der Belastung mit Gewerbesteuer. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass die Tätigkeit von den bestellten Betreuern höchstpersönlich ausgeübt wird. Eine Übertragung der Arbeiten auf – auch fachlich vorgebildete – Hilfskräfte ist nach bisheriger Rechtsauffassung steuerschädlich. Die so erzielten Einkünfte wären weiterhin als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen.

Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurück

Der Europäische Gerichtshof12 hat entgegen der Ansicht, die bisher in Deutschland von Finanzverwaltung und Rechtsprechung vertreten wurde, entschieden, dass die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erteilung zurückwirkt. Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie mehrere Angaben (z. B. Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Art und Menge der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung) enthalten. Dem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug nur zu, wenn die Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält. Hat er die Vorsteuern aus einer fehlerhaften Rechnung abgezogen, führte dies bisher dazu, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerzahllast um den Vorsteuerbetrag erhöhte. Erst für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer die berichtigte Rechnung erhielt, wurde die Vorsteuer berücksichtigt.

Das führte umsatzsteuerlich zwar zu einem „Nullsummenspiel“, konnte für den Unternehmer aber gleichwohl sehr teuer werden, da auf den Umsatzsteuermehrbetrag Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr anfielen. Diese Nachzahlungszinsen entfallen, wenn die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirkt, wie der Europäische Gerichtshof jetzt entschieden hat.

Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung eines allein stehenden Arbeitnehmers

Für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhält. Es ist nicht erforderlich, dass er die Kosten des Erstwohnsitzes trägt. Dies ist zwar ein wichtiges Anzeichen für einen eigenen Hausstand, aber keine zwingende Voraussetzung. Das Problem stellt sich besonders bei ledigen Arbeitnehmern, die am Beschäftigungsort eine Wohnung angemietet haben und einen Haupthausstand im Haus der Eltern führen. In solchen Fällen muss sorgfältig geprüft werden, ob dies ein eigener Hausstand ist oder ob es sich um die Eingliederung in einen fremden Haushalt handelt. Eine finanzielle Beteiligung an dem elterlichen Haushalt ist zwar ein gewichtiges Indiz, jedoch führt das nicht zwangsläufig zu einer eigenen Haushaltsführung. Umgekehrt bewirkt eine unentgeltliche Überlassung nicht zwangsläufig, dass eine eigene Haushaltsführung ausgeschlossen ist. Die Möglichkeit, die Haushaltsführung mitzubestimmen, spricht wiederum für einen eigenen Hausstand. Wesentlich kommt es auch darauf an, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet. Nur gelegentliche Aufenthalte im elterlichen Haushalt reichen dafür nicht aus.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:

  • Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
  • Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
  • Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.

Abgeltung aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht gewährten Urlaubs

Lange war umstritten, ob Urlaubsansprüche verfallen, wenn ein Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit den Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres nehmen kann. Schließlich entschieden der Europäische Gerichtshof und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht, dass dies nicht der Fall ist. Eine weitere Streitfrage in diesem Zusammenhang hat nunmehr das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden. Ein Arbeitgeber hatte die Auffassung vertreten, in derartigen Fällen bestehe nur der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub fort, nicht aber der Anspruch auf darüber hinausgehenden, vertraglich zugestandenen Mehrurlaub.

Der Arbeitgeber konnte sich mit dieser Rechtsauffassung nicht durchsetzen. Enthalte eine arbeitsvertragliche Urlaubsregelung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien den vertraglichen Mehrurlaub vom gesetzlichen Mindesturlaub abkoppeln wollten, entfällt damit in Fällen der andauernden Arbeitsunfähigkeit weder der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub noch derjenige auf einen vertraglichen Mehrurlaub.

Fortsetzung Macht der Worte

Eigentlich beinhaltet die Worte eigen und ich. Es ist damit auch der Ursprung gemeint und wird auch häufig anstelle des Wortes ursprünglich benutzt. Bedeutet auch „wahr, in Wahrheit“. 1 Von seinem Ursprung bis ins Jetzt hat sich aber eine Veränderung ergeben, die dieses Ursprüngliche einschränkt oder sogar negiert.

Wer kennt sie nicht die Phrasen zum Befinden. „Na, wie geht’s dir?“ „Ach, eigentlich ganz gut.“ Mal abgesehen davon, dass in vielen Fällen weder die Frage, noch die Antwort ernst gemeint waren und nur als Auftakt zu einem Gespräch genutzt werden, gibt die Antwort nichts her über den tatsächlichen Zustand des Befragten. Vielleicht lässt sich daraus noch erkennen, dass es ihm vor längerer Zeit mal gut gegangen ist. Sein aktuelles Befinden bleibt dagegen im Unklaren. Mit eigentlich ist auch sehr häufig eine Einschränkung verbunden und wer sich in die Schranken begibt, der engt sich selber ein und vergibt sich den Spielraum und die Weitsicht. Sätze die z.B. beginnen mit „Eigentlich müsste man…“ verbreiten die Leere schlechthin. Vom Ursprung her war etwas beabsichtigt, doch jetzt nicht mehr (eigentlich = eingeschränkt). Müsste, lässt offen, ob nun gehandelt werden wird oder nicht. Man könnte jeder sein, im Zweifel einer von 6,5 Mrd. Menschen auf dieser Welt.

Menschen in Unsicherheit verwenden häufig Wörter wie eigentlich, wahrscheinlich, vielleicht, eventuell, könnte sein oder einfach nur äh … äh als Füllstoff, um ihr Angstloch zu stopfen.2 Im Kontext, dass eine Einschränkung kundgetan werden soll und dann auch ausgesprochen wird, ergibt für eigentlich schon einen Sinn. „Eigentlich wollte ich dieses Teil aber es war mir zu teuer und ich wählte jenes“. Hier wird deutlich, was die ursprüngliche Absicht war und weswegen eine Änderung eingetreten ist. Darüber hinaus darf eigentlich getrost ungenutzt bleiben.

Leichter wird es, wenn sie sich klar und gezielt ausdrücken und kein Bild von Unsicherheit aussenden. Die meisten Menschen können damit, auch wenn es eine negative Aussage ist, besser umgehen als mit Allgemeinplätzen und eingeschränkten, in Wirklichkeit nicht so gemeinten Ausführungen.

Für Fragen und Anregungen, Hinweise und Kritik erreichen Sie mich unter der Email-Adresse andreas.neumann@neumann-steuerberater.de. In der nächsten Ausgabe von „NEUES“ werde ich diese Rubrik fortsetzen.

1 Wahrig Deutsches Wörterbuch
2 Joachim Schaffer-Suchomel „Du bist, was du sagst“

Andreas Neumann