Für die Rubrik Neues haben wir einige Entscheidungen ausgewählt, die Sie interessieren könnten oder möglicherweise sogar betreffen.
Zum Beispiel:
Nachträglich in auch privat genutzte Fahrzeuge eingebaute Sonderausstattung soll nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung einbezogen werden, meint der Bundesfinanzhof. Ob der Gesetzgeber diese Meinung teilt oder mit einem Nichtanwendungsgesetz reagiert, bleibt abzuwarten.
Vermieter müssen sich auf Nichtberücksichtigung von Verlusten einstellen, wenn Gebäude oder Gebäudeteile längere Zeit unbewohnt sind und eine Neuvermietung nicht gelingt.
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Abgrenzung von Anschaffungs- und Erhaltungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden
Die Abgrenzung von Anschaffungs- zu Erhaltungsaufwendungen bei einem Gebäude richtet sich nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang der einzelnen Gebäudeteile. Dies sind eigen- oder fremdgewerbliche Zwecke oder die Nutzung zu eigenen oder fremden Wohnzwecken. Für jeden Gebäudeteil hat eine separate Beurteilung zu erfolgen.
Anschaffungskosten entstehen, um ein Gebäude zu erwerben oder es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.
Bei Wohngebäuden gehört zur Zweckbestimmung die Entscheidung nach der Ausstattung (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll). Modernisierungsaufwendungen sind als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn der Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) angehoben wird. Wiederherstellungskosten funktionsuntüchtiger, aber für die Nutzung unerlässlicher Gebäudeteile sind als Herstellungskosten anzusehen.
Betriebsausgaben oder Werbungskosten durch Aufwendungen für ein leer stehendes zur Vermietung vorgesehenes Gebäude
Aufwendungen für ein leer stehendes Gebäude können als vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Zur Anerkennung werden aber ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen in belegbarer Form vorausgesetzt. Außerdem müssen die entstandenen Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der zukünftigen Einkunftsart stehen. Zeigt sich aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt kein Markt besteht, können bauliche Umgestaltungen erwartet werden, um einen vermietbaren Zustand zu erreichen. Untätigkeit oder längerfristiges in Kauf nehmen eines ununterbrochenen Leerstands sprechen gegen eine Vermietungsabsicht oder für deren Aufgabe.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist bei einem Leerstand von mehr als 20 Jahren allein aus diesem Grund zu unterstellen, dass zu keiner Zeit eine Vermietungsabsicht bestanden hat. Gleiches gilt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, deren zielgerichtete alsbaldige Beendigung nicht erkennbar und der Entschluss zur Vermietung nicht absehbar ist.
Um eine Vermietungsabsicht beurteilen zu können, ist nicht nur auf einen einzelnen Veranlagungszeitraum abzustellen. Umstände aus früheren Jahren sind ebenso zu berücksichtigen wie solche bis zum Abschluss eines möglichen Klageverfahrens, denn die Gewinnerzielungsabsicht ist ein durch Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit geprägtes Tatbestandsmerkmal.
Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der Europäischen Union
In der Bundesrepublik unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU/des EWR können ab 2008 ohne Einschränkung die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten beanspruchen. Dieses Wahlrecht ist sonst an keine anderen Voraussetzungen gebunden.
In der Rechtslage bis einschließlich 2007 kam eine Zusammenveranlagung nur dann in Frage, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu mehr als 90 % der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag nicht überschritten. Diese Voraussetzungen sind ab 2008 weggefallen.
Nachträglicher Einbau von Sonderausstattungen in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein auch zur Privatnutzung überlassenes Dienstfahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der sog. 1 %-Regelung einzubeziehen ist.
Die Bemessungsgrundlage sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Nachträglich eingebaute Sonderausstattungen erhöhen die Bemessungsgrundlage nicht.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium der Finanzen mit einem Nichtanwendungserlass reagiert oder der Gesetzgeber das Gesetz ändert.
Voraussichtlich dauernde Wertminderung ist Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung
Für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, stellt sich bei der Bewertung eines aktiven Wirtschaftsguts die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung vorliegt.
Hierzu muss bei einem Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen. Es ist auf die objektive Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzustellen. Die individuelle Verbleibensdauer beim Unternehmer ist unerheblich. Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts vor Ablauf seiner objektiven Restnutzungsdauer, die zu einem Verlust führt, berechtigt also nicht automatisch zu einer Teilwertabschreibung.
Nachforderungszinsen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben
Zu den nicht abzugsfähigen Steuern vom Einkommen gehören auch die darauf entfallenden Nebenleistungen wie Nachforderungszinsen, auch wenn sie auf Grund einer Rückforderung überhöhter Körperschaftsteueranrechnung im Zusammenhang mit Beteiligungseinkünften gezahlt worden sind.
Bei Anteilseignern einer Personengesellschaft wurden nach Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft Körperschaftsteuern aus diesem Umwandlungsvorgang in erheblicher Höhe auf die Steuerschuld angerechnet. Nach einer Außenprüfung reduzierte sich das anrechenbare Körperschaftsteuerguthaben mit der Folge, dass auf die danach festzusetzende Einkommensteuernachzahlung Nachforderungszinsen erhoben wurden. Die Gesellschafter waren der Ansicht, dass diese Nachforderungszinsen als Sonderbetriebsausgaben zu erfassen seien, weil sie ursächlich im Zusammenhang mit den gewerblichen Einkünften stünden.
Der Bundesfinanzhof hat hier widersprochen und darauf hingewiesen, dass Steuern vom Einkommen und die darauf entfallenden Nebenleistungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Das gilt auch für zurück geforderte überhöhte Steuererstattungen und die darauf entfallenden Nebenleistungen.
Europäischer Gerichtshof muss klären, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraussetzt
Liefert ein deutscher Unternehmer Gegenstände an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist diese Lieferung als sog. innergemeinschaftliche Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. In der Rechtsprechung ist bisher nicht geklärt, ob zu den Voraussetzungen gehört, dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen EU-Staat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt und der leistende Unternehmer diese Nummer aufzeichnet. Dafür könnte sprechen, dass andernfalls die Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb in dem anderen EU-Mitgliedstaat erschwert wird.
Der Bundesfinanzhof hat die Frage, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Mitteilung und Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraussetzt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Für Fragen und Anregungen, Hinweise und Kritik erreichen Sie mich unter der Email-Adresse
andreas.neumann@neumann-steuerberater.de.
Andreas Neumann
Kopf